
Seit dem 14. Mai 2024 gilt das neue Digitale-Dienste-Gesetz (DDG). Es ersetzt das bisherige Telemediengesetz (TMG) sowie Teile des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes – und betrifft damit praktisch alle Unternehmen mit digitaler Präsenz.
Was bedeutet das konkret?
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Die Impressumspflicht aus § 5 TMG wurde in § 5 DDG überführt.
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Die Rechtsgrundlage für Cookies wurde von § 25 TTDSG in § 25 TDDDG (neuer Gesetzesname!) umbenannt.
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Inhalte und Anforderungen haben sich kaum verändert – wohl aber die Bezeichnung.
Wichtig: Zwar müssen Unternehmen nicht zwingend den Paragrafen im Impressum angeben, doch wer es tut, sollte den korrekten Gesetzesnamen verwenden. Gleiches gilt für Datenschutzerklärungen, die sich auf die Cookie-Regelungen beziehen.
Unser Tipp: Nutzen Sie diese Änderung als Anlass, Ihre Website-Rechtstexte auf Aktualität und Vollständigkeit zu prüfen – und gegebenenfalls zu überarbeiten. Wer ohnehin gerade an DSGVO-Konformität oder Cookie-Bannern arbeitet, kann das effizient kombinieren.